Wenn Sie mit Ihrem Partner eine Lebensgemeinschaft eingehen, zeigen Sie ihm, dass Sie zusammen mit ihm die gemeinsame Zukunft gestalten wollen. Wie diese Lebensgemeinschaft aussehen soll, bleibt dabei ganz Ihnen und Ihrem Partner überlassen – ob Sie ohne Trauschein in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben oder ob Sie mit ihm die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. In jedem Fall wirft das Zusammenleben aber zahlreiche Fragen auf, wie zum Beispiel:
- Was geschieht mit dem bisherigen Vermögen der Partner?
- Wie soll neues Vermögen (z. B. eine Immobilie) erworben werden? Wer finanziert die Kosten und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich hieraus?
- Wer haftet für etwaige Schulden und wie können die Risiken minimiert werden?
- Welche Rechte und Pflichten bestehen im Hinblick auf gemeinsame Kinder?
- Was passiert im Falle einer Trennung?
- Soll mein Partner für mich handeln können, wenn ich selbst aufgrund Krankheit hierzu nicht mehr in der Lage bin?
- Wer erbt im Todesfall und ist der Partner ausreichend versorgt?
Solche Fragen werden von verschiedenen Paaren meist ganz unterschiedlich beantwortet, je nach persönlicher Lebenssituation und den Vorstellungen von der gemeinsamen Zukunft. Es macht daher Sinn, sich über die bestehenden gesetzlichen Regelungen beraten zu lassen und für sich zu entscheiden, ob diese mit den gemeinsamen Vorstellungen übereinstimmen oder angepasst werden sollten. Ihr Notar hat hierzu nicht nur eine herausragende fachliche Qualifikation. Aufgrund seiner Unparteilichkeit kann er gerade bei entgegengesetzten Interessen der Partner vermitteln und sicherstellen, dass sämtliche Vereinbarungen fair und ausgewogen sind.
Eheverträge und Lebenspartnerschaftsverträge
Mit der Eheschließung hat der Gesetzgeber eine Reihe von rechtlichen Folgen verbunden, die teilweise während der Ehe, teilweise erst bei einer Trennung oder Scheidung bedeutsam werden. Sie betreffen insbesondere die Bereiche des Güterstands, des Unterhalts und der Versorgung im Alter. Diese Regelungen können Sie grundsätzlich an Ihre individuellen Bedürfnisse anpassen. Wegen der mitunter weitreichenden Folgen und um eine unparteiische rechtliche Beratung sicher zu stellen, hat der Gesetzgeber für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Der Ehevertrag kann sowohl vor der Eheschließung als auch danach geschlossen werden.
Seit dem 1. August 2005 können auch gleichgeschlechtliche Paare den Bund fürs Leben schließen. Die eingetragenen Lebenspartner haben ebenfalls die Möglichkeit, die gesetzlichen Regelungen für Ihre Lebenspartnschaft durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag, der notariell beurkundet werden muss, anzupassen.
Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen
Wenn die gemeinsame Zukunft mit dem Ehe- oder Lebenspartner scheitert, ist dies nicht nur persönlich belastend, sondern es ergeben sich auch eine Vielzahl rechtlicher und wirtschaftlicher Fragen. Gelingt es den Partnern, diese einvernehmlich zu lösen, erspart das nicht nur zermürbende Streitereien, sondern ermöglicht auch einen schnelleren und kostensgünstigeren Abschluss des Scheidungsverfahrens. Nicht zuletzt genießt eine einvernehmlich gefundene Lösung regelmäßig eine größere Akzeptanz bei den ehemaligen Partnern als eine gerichtliche Entscheidung.
Ihr Notar berät Sie über die offenen Fragen und unterstützt Sie als neutraler rechtlicher Berater bei der Erarbeitung fairer Lösungen. In einer notariell beurkundeten Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung können Sie anschließend Ihre individuellen Vereinbarungen festlegen.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Für Eheleute und eingetragene Lebenspartner hat der Gesetzgeber eine Reihe von Rechtsfolgen für das Zusammenleben sowie für eine etwaige Trennung vorgesehen. Diese Regelungen gelten grundsätzlich nicht für unverheiratete Paare. Das kann zu unsachgerechten Ergebnissen führen, insbesondere, wenn eine seit langer Zeit verfestigte Lebensgemeinschaft besteht, wenn gemeinsame Investitionen, etwa für ein Haus oder ein Auto, getätigt werden oder wenn gemeinsame Kinder geboren wurden. Als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten Sie sich daher überlegen, welche Regelungen für das Zusammenleben oder für den Fall einer Trennung gelten sollen und diese in einem Partnerschaftsvertrag festhalten.
Dabei sollte man sich auch Gedanken über die Verteilung des Vermögens nach dem Tod eines Partners und der Absicherung des jeweils anderen Partners machen. Anders als Ehegatten und Lebenspartner steht Unverheirateten kein gesetzliches Erbrecht zu, so dass regelmäßig Vorsorge für die Absicherung im Todesfall getroffen werden sollte.